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Kommune muss Kosten
für private Kita erstatten

 

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat im September dieses Jahres entschieden, dass Eltern unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für einen privaten Kindertagesstättenplatz ersetzt werden müssen, wenn ihrem Kind trotz Rechtsanspruch kein Krippenplatz von der Kommune zur Verfügung gestellt wurde (Az.: BVerwG 5 C 35.12).

 

Aufwendungen für die private Kita müssen erstattet werden. (Foto: LoB)

 

Im Streitfall ging es um den Ersatz der Aufwendungen, die durch die Unterbringung der damals zweijährigen Tochter in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative von April bis Oktober 2011 entstanden waren. Die Eltern ließen die Tochter dort betreuen, weil die beklagte Stadt während dieser Zeit keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen konnte. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz hat das Jugendamt der zuständigen Kommune zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr an ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung steht. Diesen Anspruch konnte die Stadt nicht erfüllen.

 

Den vollständigen Artikel finden Sie im Heft 6/2013.


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