Skip to main content

"Experimentierklausel" keine
Rechtfertigung für Befristung

 

Kommunen können die Befristung von Arbeitsverträgen mit ihren Arbeitnehmern nicht allein mit der "Experimentierklausel" des Paragraphen 6a SGB II rechtfertigen. Dies entschied im September 2013 das Bundesarbeitsgericht (Az.: 7 AZR 107/12).

 

Die Befristung der Arbeitsverträge ist nicht gerechtfertigt. (Foto: LoB)

 

Die Klägerin war bei dem beklagten Landkreis, einer Optionskommune, aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags als Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung beschäftigt. Der Landkreis übernahm nach dem 31. Dezember 2010 zahlreiche Arbeitnehmer unbefristet. Gegenüber der Klägerin berief er sich jedoch auf die Befristung. Er begründete dies damit, dass das von ihm fortgeführte Optionsmodell zur Zeit des Vertragsabschlusses befristet gewesen sei. Das allein rechtfertigte die Befristung des Arbeitsvertrags der Klägerin jedoch nicht, stellt der Siebente Senat des Bundesarbeitsgerichts fest.

 

Den vollständigen Artikel finden Sie im Heft 6/2013.


© 2006 - 2013 (2024) - das rathaus - Zeitschrift für Kommunalpolitik