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Spendengelder dürfen nicht
willkürlich verteilt werden

 

Eine Kommune darf die nach einer Katastrophe eingegangenen Spenden nicht willkürlich verteilen, sondern muss einen Gemeinderatsbeschluss herbeiführen. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Januar 2013 hervor (Az.: 1 K 593/12.KO).

Die Richter stellten fest, dass die Organisation von Hilfsleistungen aller Art für Einwohner, die von einer Umweltkatastrophe betroffen sind, grundsätzlich auch zu den freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben einer Kommune zählt. In einem solchen Fall werde die Gemeinde im Bereich der Daseinsvorsorge tätig und nehme eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahr.

 

Den vollständigen Artikel finden Sie im Heft 2/2013.


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