Skip to main content

NRW: Berechnung der Einheitslasten
nicht verfassungsgemäß

 

Das Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW vom 9. Februar 2010 verletzt das Recht auf kommunale Selbstverwaltung; es wird der bundesrechtlich vorgesehenen Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen des Landes in Folge der Deutschen Einheit nicht gerecht.

Dies hat der der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof entschieden (Az.: VerfGH 2/11) und gab mit seinem Urteil den Verfassungsbeschwerden von 91 Städten und Gemeinden statt.
Nach dem Gemeindefinanzreformgesetz des Bundes sind die Gemeinden bis zum Jahr 2019 zu rund 40 Prozent an den finanziellen Belastungen zu beteiligen, die sich für das jeweilige Land aus der seit 1995 erfolgenden Einbeziehung der neuen Länder und Berlins in den bundesstaatlichen Finanzausgleich ergeben.

Die Bestimmung der Höhe dieser Landesbelastungen hat der Landesgesetzgeber im Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW für die Jahre 2007 bis 2019 neu geregelt. Dagegen wandten sich die klagenden Kommunen. Sie machten geltend, die veränderte Berechnungsweise würde zu überhöhten Werten führen und deshalb die kommunale Finanzausstattungsgarantie verletzen. Dem ist der Verfassungsgerichtshof im Ergebnis gefolgt: Die neue Einheitslastendefinition des Einheitslastenabrechnungsgesetzes verletze die kommunale Finanzausstattungsgarantie, weil den Kommunen dadurch Mittel vorenthalten würden, die ihnen kraft Bundesrechts zustünden.


© 2006 - 2013 (2024) - das rathaus - Zeitschrift für Kommunalpolitik