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Können Bürgermeister
und Dezernenten zurücktreten?

 

von Josef H. Mayer 

Im November 2010 wurde in der juristischen Literatur erneut die Frage aufgeworfen, ob es nicht "ein Akt der politischen Hygiene" sei, von seinem Amt "zurückzutreten" - konkret im Fall des Duisburger Oberbürgermeisters Adolf Sauerland wegen dessen Amtsführung in Zusammenhang mit der Love-Parade-Katastrophe. Aus juristischer Sicht sind jedoch Rücktrittsforderungen in Bezug auf Bürgermeister und Dezernenten abwegig.

Im Unterschied zum Bundespräsidenten und zu den Regierungsmitgliedern auf Bundes- und Landesebene ist im Beamtenrecht ein "Rücktritt" von (kommunalen) Wahlbeamten, also Beamten auf Zeit, nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber ist offenbar davon ausgegangen, dass kommunale Wahlbeamte bereits nach dem Recht der Gemeinden eindeutig der Verwaltung und nicht der Politik zuzuordnen sind - wenngleich auch in den Kommunen die Politik für deren Spitzenbeamten eine nicht zu vernachlässigende Größe darstellt.

Der "Rücktritt" eines Bürgermeisters oder Dezernenten bedeutet deshalb dienstrechtlich nichts anderes als die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag.

 

Den vollständigen Artikel finden Sie im Heft 4/2011.


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