NRW: Konnexitätsprinzip
bei Kinderförderungsgesetz
Die Regelung über die Zuständigkeit von Kreisen und kreisfreien Städten für Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe - darunter die Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege - ist mit der Verfassung des Landes NRW nicht vereinbar.
Die entsprechende Bestimmung im nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 1a Abs. 1 AG-KJHG vom 12. Dezember 1990) verletzt das Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Dies hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden (Az.: VerfGH 12/09) und damit den Verfassungsbeschwerden von 17 kreisfreien Städten und von zwei Kreisen stattgegeben.
Den vollständigen Artikel finden Sie im Heft 6/2010.