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Öffentliche Ausschreibung
für städtebauliche Verträge

 

von Werner Frasch

Nach § 97 GWB beschaffen öffentliche Auftraggeber neben Waren und Dienstleistungen auch Bauleistungen nach Maßgabe des GWB und im Wege transparenter Vergabeverfahren. Für den Baubereich ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB A und B) maßgebend. Deren Neufassung wurde am 04.09.2006 (BAnz. Nr. 196a S. 3) bekannt gemacht; die Anwendung für öffentliche Auftraggeber ergibt sich aus § 6 der Vergabeverordnung vom 23.10.2006 (BGBl. S. 2334). Bauleistungen sind Arbeiten, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.

Den vergaberechtlichen Bestimmungen unterliegen auch Bauaufträge, bei denen die Gegenleistung statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage besteht (§ 32 VOB/A). Um eine solche sogenannte "Baukonzession" (§ 99 Abs. 6 GWB) kann es sich nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13.06.2007 (Verg. 2/07) auch dann handeln, wenn im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Baugrundstücks durch die öffentliche Hand zugleich mit der Gemeinde in einem städtebaulichen Vertrag (§ 12 BauGB) eine Bauverpflichtung zur Umsetzung eines Bebauungsplans vereinbart wurde, der aus Anlass des Bauvorhabens aufgestellt worden war. Bisher ging die Praxis davon aus, dass solche städtebaulichen Verträge nicht unter diese Regelungen fallen. Begründet wurde dies damit, dass die auf diese Weise erstellten Gebäude und Anlagen nicht von der Gemeinde selbst genutzt werden und der Investor kein Geld von der Gemeinde erhält.

Das OLG Düsseldorf gibt mit der genannten Entscheidung seine an der bisherigen Praxis orientierte Rechtsprechung ausdrücklich auf.

 

Den vollständigen Artikel finden Sie im Heft 2/2008.


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