Fünf-Prozent-Klausel
bei Kommunalwahl gekippt
von Daniel Obst
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG; Az.: 2 BvK 1/07) hat mit Urteil vom 13. Februar 2008 die schleswig-holsteinische Kommunalwahlsperrklausel von 5 Prozent gekippt - zur Überraschung vieler Beobachter.
Die Landesparteien Bündnis 90/Die Grünen Schleswig-Holstein und die dem Verfahren später beigetretene LINKE Schleswig-Holstein hatten im Wege eines Landesorganstreits gegen den Landtag von Schleswig-Holstein geklagt. Der Landtag hatte in einer Sitzung im Dezember 2006 einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Abschaffung der Fünf-Prozent-Klausel im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlrecht mit der Mehrheit seiner Stimmen abgelehnt. CDU und SPD hatten gegen den Gesetzentwurf, FDP, Grüne und SSW (Südschleswigscher Wählerverband) dafür gestimmt.
In § 10 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) ist eine Fünf-Prozent-Klausel zur Berücksichtigung von Listenvorschlägen beim Verhältnisausgleich der Mandatsvergabe vorgesehen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich schon des Öfteren mit kommunalen Sperrklauseln befasst. So hatte es 1957 die NRW-Kommunalwahlsperrklausel und 1961 die schleswig-holsteinische Kommunalwahlsperrklausel für rechtmäßig erklärt.
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