Gestaltungsspielräume
bei der Pflichtenübertragung
von Otto Kelling
Eine Kommune kann ihre Entsorgungspflichten im Wege der Beleihung auf ein Privatunternehmen oder eine gemischtwirtschaftliche GmbH übertragen. Im Heft 3/2008 wurden die Chancen und Risiken einer Kooperation mit privaten Investoren in kommunalen Unternehmen umfassend behandelt (S. 77ff); hier wird nun auf den Aspekt der Beleihung gemäß § 16, Abs. 2 KrW-/AbfG gesondert hingewiesen.
Die Stadt/der Landkreis als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger (örE) kann ihre/seine Entsorgungspflichten nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG auf private Dritte oder auf eine gemischtwirtschaftliche GmbH übertragen.
Den vollständigen Artikel finden Sie im Heft 4/2008.