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Bevölkerungsschutz -
Bestandsaufnahme und Perspektiven

 

von Karl Peter Brendel

Der Schutz der Bevölkerung vor (Natur-)Katastrophen und Unglücksfällen ist - wie auch die Schadensbewältigung im Ereignisfalle - eine der grundlegenden Aufgaben des Staates. Mit dem Begriff Bevölkerungsschutz werden Maßnahmen und Einrichtungen aus den Bereichen Katastrophenschutz und Zivilschutz bezeichnet.

Verfassungsrechtliche Grundlage für den Bevölkerungsschutz ist nach wie vor das zweigeteilte Notfallvorsorgesystem für die Bundesrepublik Deutschland mit seiner Differenzierung je nach Ursache des Schadensereignisses in den Zivilschutz und den Katastrophenschutz mit unterschiedlicher Zuständigkeitsverteilung. Dem Bund obliegt als Annex zur Aufgabe der Landesverteidigung der verteidigungsfallbezogene Schutz der Zivilbevölkerung (Artikel 73 Abs. 1 Nr. 1 GG), während die Länder für den friedensmäßigen Katastrophenschutz als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr (Artikel 30 GG) zuständig sind.

 

Mit dem THW verstärkt der Bund Einrichtungen der Länder. (Foto: ja)

 

Den vollständigen Artikel finden Sie im Heft 4/2007.

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