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Brandenburg: Finanzausgleichs-
umlage verfassungsgemäß

 

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat die gegen die Finanzausgleichsumlage erhobenen kommunalen Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Somit verstößt die Umlage, die seit 2012 von als finanzstark geltenden Brandenburger Gemeinden entrichtet werden muss, nicht gegen die Verfassung.

Von der Umlage betroffen sind Städte und Gemeinden, die als besonders finanzkräftig (abundant) gelten, weil ihre Steuerkraft deutlich größer ist als ihr Finanzbedarf. Dabei wird die Steuerkraft hinsichtlich der Grundsteuern und der Gewerbesteuer nicht nach dem vor Ort erzielten tatsächlichen Aufkommen, sondern nach Maßgabe landesweiter Durchschnittshebesätze ermittelt. Mit der Finanzausgleichsumlage werden die abundanten Städte und Gemeinden verpflichtet, ein Viertel der Steuerkraft abzuführen, soweit 115 Prozent des Bedarfs überschritten wird. Im Jahr 2012 waren elf Städte und Gemeinden mit insgesamt ca. 30 Millionen Euro umlagepflichtig.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde hatten die Kommunen geltend gemacht, die Finanzausgleichsumlage verletze sie in ihrer Finanzhoheit als Teil des Selbstverwaltungsrechts. Das Verfassungsgericht urteilte, die Brandenburger Verfassung verbiete es dem Gesetzgeber nicht, im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs einen Teil der Finanzkraft bestimmter Gemeinden abzuschöpfen und unter bedürftigen Kommunen zu verteilen.

Die Kommunen Liebenwalde (Oberhavel), Breydin (Barnim) und Schenkenberg (Uckermark) haben gegen das Urteil des Landesverfassungsgerichts Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.


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