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Das Entflechtungsgesetz:
Verpflichtung für alle Akteure

 

von Birgit Reinemund

Durch die Föderalismusreform I wurden im Jahr 2007 mischfinanzierte Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Ländern abgeschafft. Für die dadurch entfallenen Finanzierungsanteile des Bundes erhalten die Länder bis 2019 jährliche Beiträge aus dem Bundeshaushalt. Diese so genannten Entflechtungsmittel sind bis 2013 auf jährlich ca. 2,6 Milliarden Euro festgeschrieben, von denen 1,3 Milliarden für den Ausbau und die Verbesserung des kommunalen Verkehrs zweckgebunden sind.

Aufgrund der föderalen Struktur Deutschlands hat sich historisch ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen Bund, Ländern und Kommunen entwickelt, das die Verteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern, die Mitwirkungsrechte der Länder bei Bundesgesetzen und die komplexen und komplizierten Finanzbeziehungen dieser drei staatlichen Ebenen regelt.

Mehr und mehr entwickelte sich dieses komplizierte Konstrukt jedoch zu einem Hemmnis, so dass Reformen weiterhin dringend notwendig sind.

Die letzten Reformen waren das Ergebnis der "Kommission zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung" (= Föderalismuskommission I, 2003–2004) und der "Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen" (= Föderalismuskommission II, 2007–2009). Beiden Kommissionen gehörten 32 Mitglieder an, jeweils sechzehn des Bundestages und sechzehn des Bundesrates. Zur Föderalismuskommission II gehörten ferner noch vier Vertreter der Landtage mit Antrags- und Rederecht, die jedoch nicht stimmberechtigt waren, und drei Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände.

Die Mischkompetenzen bei Gemeinschaftsaufgaben und damit verbunden auch die Mischfinanzierung sollten abgeschafft bzw. zumindest reduziert werden. Dies sollte im "Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen" (= Entflechtungsgesetz – EntflechtG) umgesetzt werden, das von Bundestag und Bundesrat gemeinsam beschlossen wurde. Es trat am 1. Januar 2007 in Kraft und die Übergangsregelungen sollten bis spätestens 31. Dezember 2019 auslaufen.

 

Den vollständigen Artikel finden Sie im Heft 1/2013.


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