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Brandenburg:
Kommunales Vertretungsverbot nichtig

 

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat das in Paragraph 23 der brandenburgischen Kommunalverfassung enthaltene kommunale Vertretungsverbot für nichtig erklärt (Az.: VfGBbg 31/11). Damit gab das Gericht der Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts statt. Das Gericht stellte außerdem fest, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit dem Ausschluss des Anwaltes aus einem Verfahren gegen die von Artikel 49 der Landesverfassung garantierte Berufsfreiheit verstoßen hat. Die Entscheidung hat zur Folge, dass ab sofort Paragraph 23 der Kommunalverfassung nicht mehr angewandt werden darf.

Paragraph 23 der Kommunalverfassung verbietet Gemeindevertretern, Stadtverordneten und Mitgliedern der Kreistage berufsmäßig Dritte bei der Geltendmachung von Ansprüchen und Interessen gegenüber der Gemeinde bzw. dem Landkreis zu vertreten. Weil diese Bestimmung insbesondere Rechtsanwälte, die Mitglieder der Kreistage und der Gemeindevertretungen sind, davon abhält, bestimmte Mandate zu übernehmen, behindert sie ihre berufliche Tätigkeit in nennenswertem Umfang. Sie stellt somit einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit dar.

Der Gesetzgeber hätte nach dem Zitiergebot des Artikels 5 Absatz 2 Satz 3 der Landesverfassung bei der Verabschiedung des Vertretungsverbots auf diese Einschränkung der Berufsfreiheit hinweisen müssen. Dies ist nicht geschehen. Weil das Vertretungsverbot unter Verstoß gegen eine zwingende Schutznorm der brandenburgischen Verfassung zustande gekommen ist, ist die Bestimmung nichtig.

Das kommunale Vertretungsverbot soll verhindern, dass Informationsvorsprung und Einfluss kommunaler Mandatsträger für persönliche Interessen ausgenutzt werden und dass Rechtsanwälte oder andere Vertreter, die zugleich Mandatsträger sind, durch diese Doppelfunktion in einen Interessenwiderstreit geraten. Grundsätzliche Einwände des Verfassungsgerichts gegen das Vertretungsverbot gehen aus der Entscheidung nicht hervor. Eine mögliche Neuregelung durch den Landtag unter Abwägung der Grundrechte der Betroffenen und der öffentlichen Interessen ist damit nicht ausgeschlossen.


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